Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 212
§ 212 – Beitragsüberwachung
Die Träger der Rentenversicherung überwachen die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit sie unmittelbar an sie zu zahlen sind. Die Träger der Rentenversicherung sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.
Kurz erklärt
- Die Rentenversicherungsträger sorgen dafür, dass die Pflichtbeiträge pünktlich und vollständig gezahlt werden.
- Sie überwachen die Zahlungen, die direkt an sie geleistet werden.
- Die Träger haben das Recht, die Zahlung der Beiträge zu überprüfen.
- Die Überwachung betrifft alle Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung.
- Ziel ist es, die korrekte Finanzierung der Rentenversicherung sicherzustellen.